Ratgeber
Detektei in Baden-Württemberg: Aufsicht und GPS-Grenzen
Für Detekteien in Baden-Württemberg gelten die Bundesgesetze, zuständig sind aber Landesbehörden. Diese Seite nennt die Datenschutzaufsicht laut Bundesbeauftragtem für den Datenschutz (BfDI), die Regeln der Gewerbeordnung (GewO) und die Grenzen beim Einsatz von GPS-Sendern. Quellen sind die BfDI-Länderseite, gesetze-im-internet.de, die Kammer- und Gerichtsseiten des Landes und die Pressemitteilung Nr. 96/2013 des Bundesgerichtshofs, abgerufen am 27. Oktober 2026.

Datenschutzaufsicht in Baden-Württemberg
Laut BfDI ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart die Aufsicht. Der BfDI weist darauf hin, dass Privatunternehmen meist von den Landesbehörden beaufsichtigt werden. Für eine Detektei mit Sitz im Land ist das also die Stelle für Fragen und Beschwerden zum Datenschutz.
Gewerbeanzeige und Zuverlässigkeit
Eine Detektei muss ihr Gewerbe nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigen. § 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO nennt Auskunfteien und Detekteien ausdrücklich. Nach der Anzeige prüft die Behörde die Zuverlässigkeit, der Betreiber legt Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vor. Ob ein Betrieb angemeldet ist, können Sie beim Gewerbeamt erfragen, denn Name, Anschrift und Tätigkeit dürfen nach § 14 Abs. 5 GewO allgemein zugänglich gemacht werden. Weitere Prüfpunkte stehen in der Checkliste seriöse Detektei.
IHK und Gerichte
- Industrie- und Handelskammern: Laut Baden-Württembergischem Industrie- und Handelskammertag gibt es zwölf IHKs: Bodensee-Oberschwaben, Heilbronn-Franken, Hochrhein-Bodensee, Karlsruhe, Nordschwarzwald, Ostwürttemberg, Region Stuttgart, Reutlingen, Rhein-Neckar, Schwarzwald-Baar-Heuberg, Südlicher Oberrhein und Ulm. Gewerbesteuerpflichtige Betriebe gehören nach § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz zur Kammer ihres Bezirks.
- Oberlandesgerichte: Karlsruhe, laut eigener Website mit einer Außenstelle in Freiburg, und Stuttgart. Nach § 119 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz entscheiden Oberlandesgerichte unter anderem über Berufungen gegen Urteile der Landgerichte.
Schwerpunkt: GPS-Sender am Auto
Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu GPS-Peilsendern durch Detekteien geht auf einen Fall aus Baden-Württemberg zurück. Laut Pressemitteilung Nr. 96/2013 des Bundesgerichtshofs hatte das Landgericht Mannheim den Betreiber einer Detektei und einen Mitarbeiter verurteilt. Sie hatten im Auftrag von Privatkunden Zielpersonen heimlich mit GPS-Empfängern an deren Fahrzeugen überwacht.
Der BGH entschied am 4. Juni 2013 (Az. 1 StR 32/13): Eine solche heimliche Überwachung ist grundsätzlich strafbar. Nur ein starkes berechtigtes Interesse, etwa in notwehrähnlichen Lagen, kann im Einzelfall etwas anderes ergeben. Grundlage war damals das Bundesdatenschutzgesetz alter Fassung. Die Pressemitteilung ist auch auf der Website des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg abrufbar.
Für Sie als Auftraggeber heißt das: Bietet eine Detektei an, einen Sender an einem fremden Fahrzeug anzubringen, sollten Sie den Auftrag nicht erteilen. Was sonst erlaubt ist, steht unter Was darf ein Detektiv? und GPS und Technik.
Städte in Baden-Württemberg
Eigene Städteseiten gibt es nicht mehr. Die Angaben oben gelten im ganzen Land, unter anderem für:
- Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heilbronn
- Aalen, Achern, Adelsheim, Aichtal, Albstadt, Alpirsbach
- Altensteig, Asperg, Aulendorf, Backnang
- Baden-Baden, Bad Buchau, Bad Dürrheim, Bad Friedrichshall, Bad Herrenalb
Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wer beaufsichtigt Detekteien in Baden-Württemberg beim Datenschutz?
Laut BfDI der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg in Stuttgart.
Darf eine Detektei einen GPS-Tracker an ein fremdes Auto kleben?
Laut BGH, Az. 1 StR 32/13, ist die heimliche GPS-Überwachung von Zielpersonen grundsätzlich strafbar, Ausnahmen gibt es nur bei einem starken berechtigten Interesse.
Wie prüfe ich, ob eine Detektei angemeldet ist?
Fragen Sie beim Gewerbeamt nach. Name, Anschrift und angezeigte Tätigkeit dürfen nach § 14 Abs. 5 GewO herausgegeben werden.
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